Medizinische Behandlung
Die sogenannte "Behandlungspflege" ( Mithilfe bei ärztlicher Therapie und Diagnostik, spezielle Pflege ) ist im Rahmen des § 37 Abs. 2 SGB V von den Krankenkassen zu gewähren.
Dazu gehört:
• Blutzuckermessung
• Dekubitusbehandlung
• Injektionen
• Medikamentengabe
• Verbände:
Anlegen von stützenden Verbänden
Anlegen von Kompressionsverbänden
Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
• sonstige Maßnahmen:
z.B. Augentropfen, Einreibungen, etc.